FAQ zur Schweizer Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer fällt auf jegliche Produkte und Dienstleistungen im Inland an, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen wurden.
Inland wird dabei in Art. 18 MWSTG näher spezifiziert. Genau gesagt lässt sich das Inland wie folgt beschreiben:
das gesamte Gebiet der Schweiz
das Fürstentum Liechtenstein (Vertrag von 1923)
die deutsche Exklave Büsingen am Hochrhein (Vertrag von 1964)
der schweizerische Zoll-Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen (Vertrag von 2017)
die Talschaften Samnaun und Samuoir sind aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen. Im Gebiet dieser Talschaften wird derzeit nur MWST auf Dienstleistungen erhoben. Bezüglich MWST gegenüber Produkten gelten die Ortschaften als Ausland.
Die Mehrwertsteuer hat in erster Linie den Zweck, eine Steuer für Endkonsumenten zu erheben.
Aus dem Grunde heraus sind in erster Linie natürliche Personen steuerpflichtig, die Güter oder Dienstleistungen kaufen oder konsumieren.
In erster Linie ist für die Mehrwertsteuer in der Schweiz das sogenannte Mehrwertsteuergesetz, in Kurzform das MWSTG, relevant. Es regelt, wo, für was und zu welchen Konditionen Mehrwertsteuer anfällt.
Gestützt auf das Mehrwertsteuergesetz hat der Schweizerische Bundesrat die Mehrwertsteuerverordnung, kurz MWSTV, verordnet.
Die Mehrwertsteuer im Inland (Inlandsteuer) fällt auf jegliche Leistungen, die von steuerpflichtigen Personen zu zahlen sind. Als Ausnahme Leistungen, die ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind.
Sie fällt auf:
erbrachte Lieferungen von Gegenständen im Inland (gegen Entgelt)
erbrachte Dienstleistungen im Inland (gegen Entgelt)
Die Mehrwertsteuer ist als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet.
Das bedeutet, dass beim Weiterverkauf eines Produktes zwar Steuer anfällt, diese aber von Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen direkt wieder von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV abgezogen werden kann.
Auf diese Art und Weise wird das Produkt im Laufe des Herstellungsprozesses nicht „teurer“ gemacht und mit Steuern versehen.
Erst der Endkonsument zahlt dann tatsächlich Steuern, die dann in die Staatskasse gehen.
Es soll der inländische Konsum besteuert werden. Aus diesem Grunde werden jegliche Leistungen (Produkte oder Dienstleistungen) innerhalb der Schweiz mit Mehrwertsteuer versehen.
Leistungen, die aus dem Ausland kommen, werden formell zwar ohne die schweizerische Mehrwertsteuer deklariert, jedoch fällt am Zoll für diese Einfuhrsteuer an. Diese ist äquivalent zu der Mehrwertsteuer und kann, falls das Unternehmen berechtigt ist, auch wieder zurückgefordert werden.
Als Endkonsument jedoch muss diese, so wie innerhalb des Landes die MWST, gezahlt werden.
Ja, es gibt von der MWST befreite Artikel.
Hierbei handelt es sich um Gesundheitsleistungen, Bildung, Kultur. Auch die Vermietung von Immobilien ist befreit von der MWST.
Der Sondersatz gilt für Beherbergungen inklusive Frühstück, also jegliche Hotelübernachtungen.
Grundsätzlich (fast) alles, was nicht dem Normalsatz zuzuschreiben ist.
In der Regel handelt es sich um Produkte des täglichen Bedarfs. Also Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen, Bücher, etc..
Grundsätzlich jegliche Dienstleistungen.
Artikel wie Autos, Uhren und Schmuck.
Aber auch Konsumartikel wie Tabak und Alkohol.
Seit dem 01.01.2018 und voraussichtlich bis Ende des Jahres 2030 gibt es drei verschiedene Mehrwertsteuersätze:
7,7% Normalsatz
2,5% Reduzierter Satz
3,7% Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen
Die Mehrwertsteuer ist dafür gedacht, inländischen Konsum zu besteuern.
Somit fällt für jegliche, im Inland erbrachten Dienstleistungen bzw. gelieferten Produkte die Mehrwertsteuer an.
Bei Artikeln wird je nach Art danach unterschieden, welcher Mehrwertsteuersatz greift.
Man kann die Mehrwertsteuer entweder ausschreiben oder mit MWST abkürzen. Hierbei handelt es sich um die gängige Kurzschreibweise im Raum DACH (Deutschland, Österreich, Schweiz).
Da in der Schweiz neben Deutsch auch Italienisch und Französisch gesprochen wird, kommen auch diese Begriffe immer mal wieder vor. Das wäre einmal „imposta sul valore aggiunto“ oder kurz IVA als italienische Schreibweise und „taxe sur la valeur ajoutée“ oder kurz TVA als französische Übersetzung.