MWST Erstattung von Waren aus dem Ausland

Die Mehrwertsteuer von im Ausland gekauften Waren können Sie beim Import derer in die Schweiz zurück erstattet bekommen.

Hierbei handelt es sich um keine Sonderregelung von Seiten der Schweiz, sondern vielmehr um Grundsätze aus dem internationalen Steuerrecht. Diese greifen in unterschiedlichen Ausführungen auch zwischen anderen Ländern. Das bedeutet, dass Sie sich auch Schuhe, die Sie aus London mitgebracht haben, erstatten lassen können. Genauso können Sie sich (oder eine Person mit europäischem Wohnsitz) die Steuer einer Rolex aus Dubai erstatten lassen.

In unseren Ausführungen werden wir aber spezifisch auf die Zusammenhänge zwischen der Schweiz und Deutschland (EU) eingehen, da Sie dies wohl am meisten interessieren dürfte.

Mehrwertsteuer Erstattung von Waren aus dem Ausland

Mehrwertsteuer Erstattung bei Einkäufen aus Deutschland

Deutschland ist bei vielen Schweizern sehr beliebt für Einkäufe. Die Preise sind, gerade bei Verbrauchsartikeln, oftmals viel günstiger als in der Eidgenossenschaft. Somit macht sich bei grossen Einkäufen schnell eine beachtliche Differenz zu einem äquivalenten Einkauf in der Schweiz bemerkbar. Dazu kommt noch der über die letzten Jahre hinweg im Vergleich zum Euro starke Franken. Für viele Schweizer ist es zudem auch einfach ein cooles Erlebnis, am Wochenende mal rüber nach Konstanz zu fahren, einzukaufen und etwas Essen zu gehen.

Und zu guter Letzt gibt es auch noch die Mehrwertsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurück erstattet. Das kann durchaus auch nochmal einiges ausmachen. Denn ist auf Grundnahrungsmittel zwar nur 7% MWST in DE angesetzt, so sind es für alle anderen Waren schon 19%. Das heißt auf jede ausgegebene 100 Euro für Kleidung, Elektronik, etc. bekommen Sie 19 Euro zurückerstattet.

Was dazu erforderlich ist und welche Voraussetzungen gelten, wollen wir uns in den folgenden Abschnitten genauer ansehen.

Voraussetzungen der MWST Erstattung

  • Wohnsitz in der Schweiz: Beim Übertritt an der Zollstelle Deutschland -> Schweiz müssen Sie beim Deutschen Zoll in irgendeiner Form nachweisen können, dass Sie auch wirklich in der Schweiz wohnen. (Alternativ in einem anderen aussereuropäischem Land, aber darauf wollen wir an dieser Stelle nicht weiter eingehen.) Sie können dem deutschen Zollbeamten Ihre ID / Schweizer Pass vorzeigen. Auf diesem ist Ihr Heimatort vermerkt, das genügt. Als Ausländer können Sie auch Ihren Ausländerausweis B oder C vorzeigen. Ausländerausweis G oder L wird nicht akzeptiert.

  • 3-Monats-Regel: Die neue und unbenutzte Ware muss von Ihnen persönlich innerhalb von 3 Monaten (ehe der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist) ausgeführt werden. Praktisch bedeutet das, dass Sie die Ware eben auch wirklich dabei haben müssen.

  • Bagatellgrenze: Der Wert Ihrer Ware / Rechnungsbetrag muss jeweils mindestens 50 Euro sein. Wenn Sie also drei Rechnungen zum ausführen mit jeweils 40 Euro haben, genügt das leider nicht. Wenn Sie zwei Rechnungen mit jeweils 60 Euro haben, können Sie diese Ware ausführen.

Bei der Erstattung muss es sich um Ware handeln, die Sie über die Grenze bringen. Streng genommen dürfen Sie diese oder einen Teil davon nicht vorher konsumiert haben. Auch darf es sich um keine Dienstleistungen handeln, die Sie in Deutschland in Anspruch genommen haben. (Friseur, Zahnarztbesuch, Hotel, Restaurant, etc.)

Vorgehen bei der MWST Erstattung

Auch im Zuge einer MWST Erstattung zahlen Sie immer erst einmal den vollen Kaufpreis einschließlich der anfallenden Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer. Im Nachhinein kann dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Mehrwertsteuer vom Händler zurück erstattet werden.

Wichtig zu wissen ist, dass der Händler dazu nicht verpflichtet ist. Für ihn entsteht faktisch ein Mehraufwand. Vielmehr ist es als Service von ihm für seine Schweizer Kunden zu sehen und gibt natürlich auch einen Kaufanreiz. Von daher bieten es die meisten Offline Unternehmen in Grenznähe an, aber auch viele Online Unternehmen (z.B. Amazon.) Wenn Sie sich unsicher sind, empfiehlt es sich, im Vornherein anzufragen.

Schweizer und deutsche Flaggen zusammen

Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Sie über einen gültigen Ausfuhrschein oder Rechnung verfügen, die Sie dann dem deutschen Zoll vorlegen können. Bei Supermärkten, Drogerien, Kleidungsgeschäften, u.ä. in direkter Grenznähe ist das kein Problem. Sie können dann einfach direkt beim Zahlvorgang sagen, Sie hätten gerne einen Ausfuhrschein. Bei Geschäften von mehr als 20km Distanz zur Schweizer Grenze ist das nicht mehr so selbstverständlich. Im Zweifelsfall müssten Sie im Vornherein anfragen, ob sie das können und machen.

Ebenso bei Onlineshops. Viele grosse Unternehmen wie Amazon, zalando, etc. machen das. Auch hier sollte Sie sich bei Unsicherheit vor Kauf erkundigen, falls Ihnen die Erstattung wichtig ist.

Hinweis: Es gibt ein offizielles Dokument des deutschen Zolls „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr„, über das quasi jegliche Ausfuhren deklariert werden können. Das sollte aber in der Regel nicht notwendig sein, da die Geschäfte in Grenznähe einen Vordruck von diesem anbieten, in dem die Geschäfts und Produktdaten automatisch eingefügt werden.

Die Rechnung oder der Ausfuhrschein muss nun bei der deutschen Zollstelle vorgelegt und von dem Beamten abgestempelt werden. Wenn Sie also über den Zoll fahren, parken Sie Ihr Auto und laufen Sie mit der Rechnung / Ausfuhrschein sowie Ihrer ID / Reisepass oder Ausländerausweis zum Büro des deutschen Zolls. Gegebenenfalls fragt Sie der Beamte, ob Sie die Ware dabei haben oder ähnliches.

Sie verfügen nun über einen abgestempelten Ausfuhrschein bzw. Rechnung. Nun ist es wichtig, dass sie das Dokument dem ausstellenden Geschäft wieder zukommen lassen. Dann kann dieses Ihnen die MWST erstatten und selbst die Rechnung für die Steuerverwaltung aufbewahren.

Bei einem Offline Geschäft wie einem Supermarkt ist das kein Problem. Sie geben einfach den Ausfuhrschein beim nächsten Einkauf ab und bekommen die MWST Betrag gleich im Zuge des nächsten Einkaufs gutgeschrieben. (Oder Sie lassen ihn auszahlen, geht auch.)

Bei Online Geschäften wie beispielsweise Amazon schicken Sie die Rechnung an das Unternehmen und bekommen nach Bearbeitung dann den Betrag überwiesen oder gut geschrieben. Bei manchen Unternehmen müssen Sie das auch tatsächlich postalisch tun. Bei anderen wie Amazon können Sie einen Scan der Rechnung per E-Mail übersenden.

Was hat es mit der Bagatellgrenze von 50 Euro auf sich?

Die Bagatellgrenze gilt seit dem 01.01.2020 und ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) verankert. Sie bedeutet, dass ein Einkauf in einem Geschäft 50 Euro übersteigen muss, um eine umsatzsteuerliche Anerkennung für die Rückerstattung zu ermöglichen. Das bedeutet, dass deutsche Zöllner nur noch Ausfuhrscheine / Rechnungen ab 50 Euro Gesamtwert abstempeln. Damit soll die Arbeitsbelastung für den deutschen Zoll reduziert werden.

In der Praxis bedeutet das, dass man zur Rückerstattung der MWST nun bei kleineren Einkäufen etwas auf die Gesamtsumme achten muss. Der Nutzen der Bagatellgrenze ist fraglich. Denn die meisten haben wohl keine Kleineinkäufe von Lebensmitteln abgestempelt. Stattdessen muss man nun bei einer Jeans für 49,99 Euro noch etwas hinzukaufen, um auch die gut 9 Euro MWST der Jeans zurück zu erhalten.

Wie kann ich die MWST bei Online Käufen erstatten lassen?

Grundsätzlich ist wichtig zu wissen, dass für die Erstattung der MWST nicht wichtig ist, wo der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Wenn Sie daheim (in der Schweiz) bestellt haben, spielt das keine Rolle. Wichtig ist aber, dass die Ware an eine Adresse in Deutschland geliefert wurde. Für diese gelieferte Ware muss auf der Rechnung als Lieferadresse eine deutsche Adresse angegeben, als Rechnungsadresse aber Ihre Schweizer Adresse hinterlegt sein. Anderenfalls wird Ihnen der Zöllner das Abstempeln der Rechnung verweigern.

Die Rechnung des Versandhandels legen Sie dann beim Zoll genauso vor, wie Sie das mit einem Einkauf in einem Ladengeschäft machen würden. Die abgestempelte Rechnung müssen Sie dann postalisch oder per E-Mail dem Unternehmen zukommen lassen, sodass dies Ihnen eine Gutschrift zukommen lassen kann.

Weitere Fragen im Zusammenhang der Rückerstattung der MWST

Das ist grundsätzlich sehr variabel und ist von Händler zu Händler sehr unterschiedlich. Wenn Sie sich unsicher sind, schauen Sie auf die Rechnung / den Ausfuhrschein. Dort steht es immer irgendwo.

Der Händler muss ja irgendwann die vom Zoll abgestempelte Rechnung selbst in seiner Buchhaltung angeben und abrechnen. Aus dem Grunde heraus haben viele Händler eine Frist von spätestens 12 Monaten ab Ausstellungsdatum vorgesehen.

Es gibt aber auch sehr viele Discounter, die eine Vorlage der Rechnung innerhalb von 3 Monaten vorsehen. Kleidungsgeschäfte haben der Erfahrung nach oft eine Frist von 6 Monaten angegeben.

Jein.

Das ganze Vorgehen auf dieser Seite beschreibt ja den Export von Waren aus dem EU Raum und dahingehend die Erstattung der deutschen MWST. Gleichzeitig importieren Sie ja allerdings die Waren in die Schweiz.

Hierfür gibt es eine Freigrenze von 300 CHF. Unter diesem Betrag müssen Sie keine MWST zahlen mit Ausnahmen. Die Details dazu finden Sie auf dieser Seite.

Grundsätzlich muss es sich um eine korrekte Rechnung handeln. Es müssen Details wie der korrekte Name und Ort des Leistungserbringers, Art der Leistung, usw. enthalten sein. Dafür haben aber nicht Sie dafür Sorge zu tragen, sondern der Aussteller der Rechnung, also das Geschäft oder der Online Shop. Darauf wollen wir nun nicht weiter eingehen.

Die Angaben, die Sie erbringen müssen, ist klarzustellen, dass es sich um Sie handelt.

Das bedeutet in erster Linie Ihren Namen und Ihre (Schweizer) Wohnadresse anzugeben.

Auf vielen Ausfuhrscheinen ist auch ein Feld für die Ausweisnummer hinterlegt. Diese Ausweisnummer ist nicht verpflichtend anzugeben. Vielmehr dient sie als Zusatzoption zur Identitätsfeststellung, falls dies aus irgendeinem Grund aufgrund von Ihrem Namen und der Wohnadresse nicht eindeutig möglich sein sollte.

Es kommt ganz auf den Händler darauf an, der Ihnen die Rechnung ausstellt.

Viele Händler betrachtet es einfach als Service für seine Schweizer Kunden und gibt Ihnen den anfallenden MWST Betrag 1-zu-1 zurück. Er verlangt also keine zusätzliche Gebühr für das ganze Prozedere.

Das betrifft nahezu alle Supermärkte, Discounter, Drogerien, Kleidungsgeschäfte.

Manche Geschäfte jedoch haben das MWST Erstattungsverfahren auf externe Dienstleister wie GlobalBlue umgestellt. Das heisst, sie regeln die Erstattung nicht mehr selbst, sondern überlassen den ganzen Prozess bis hin zur Rückvergütung einem externen Partner. Der möchte natürlich auch etwas verdienen und verlangt oftmals sehr hohe Gebühren. Dadurch wird die Rückerstattung oftmals für die Kunden deutlich unattraktiver.

Mit dem Begriff „Abstempeln“ ist gemeint, dass Ihnen der jeweilige Zollbeamte den Export der Ware aus dem jeweiligen Land bescheinigt.

Er tut dies in der Regel der Einfachheit wegen mit einem offiziellen, von der Zollstelle herausgegebenen Stempel.

Nein.

Den Ausfuhrschein / Rechnung können Sie nur abstempeln lassen, wenn Sie auch wirklich die Ware dabei haben. Wenn Sie die Ware nicht dabei haben, exportieren Sie diese ja nicht zum Zeitpunkt des Abstempelns beim Zoll.

Aus dem Grunde heraus kommt es regelmässig vor, dass der deutsche Zollbeamte sie fragt, ob Sie denn die Ware im Auto haben. Es kann immer mal sein, dass der Beamte dies dann auch wirklich am Wagen prüft.

Sollten Sie die Ware dann nicht wie angegeben dabei haben, ist der deutsche Zoll seit dem 01.07.2017 bemächtigt, Bussen je nach Warenwert von 20 bis 55 Euro zu verhängen. Übersteigt der Warenwert die Grenze von 275 Euro, droht sogar ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft.

Bei Fahrzeugteilen und jeglichen Produkten, die zur Wartung und Versorgung eines Fahrzeuges von Nöten sind, gibt es leider eine Ausnahme. Von diesen darf bei Ausfuhr nicht die MWST abgezogen werden.

Dazu zählen Felgen, Reifen, Spiegel, Verbandskasten, etc.

Aber auch Motoröle, Scheibenkonzentrate bis hin zum Motoröl.

Nein.

Wir haben auf dieser Seite einfach das reguläre Vorgehen bei der Ausfuhr von Waren aus dem EU Raum in die Schweiz beschrieben, wenn Sie mit Ihrem PKW die Grenze übertreten.

Das Vorgehen lässt sich jedoch auch auf den Flugreiseverkehr übertragen. Da läuft es etwas anders ab. In der Regel füllen Sie die Rechnung / den Ausfuhrschein am Abflughafen vollständig aus und lassen sie dort, zusammen mit Ihrer Bordkarte bzw. Flugticket (die Ihre Ausreise bescheinigt) vom Beamten abstempeln.

Auch können Sie in begründeten Ausnahmefällen Ihre Rechnung von einer offiziellen Auslandsvertretung bestätigen lassen. Das ist aber durchaus aufwändiger.